TIERARZTPRAXIS

Tierärztin Patricia Kleen

Fortsetzung: GOT - Was ist das?

  • Arzneimittel: Angewendete und abgegebene Arzneimittel müssen nach der geltenden Arzneimittelpreis-Verordnung in Rechnung gestellt werden (§ 8 GOT).

  • Materialien: Verbrauchsmaterialien wie zum Beispiel Verbandstoffe, Nahtmaterial, Einmalspritzen, OP-Handschuhe usw. sind in den Gebührensätzen nicht enthalten. Der Gesetzgeber sieht deren gesonderte Abrechnung vor.

  • Fahrtkosten: Für Hausbesuche und den damit verbundenen Zeitaufwand erhalten Tierärzte Wegegeld in Höhe von Euro 2,- je Doppelkilometer, mindestens jedoch Euro 7,50 (tagsüber). Nachts, an Feiertagen und Wochenenden sind Euro 3,- je Doppelkilometer, mindestens jedoch Euro 10,- zu veranschlagen (§ 9, Abs.2 GOT).

  • Mehrwertsteuer: Für tierärztliche Leistungen ist ebenso wie für Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien Mehrwertsteuer zu entrichten.
  • Außerordentliche Leistungen: Werden vom Tierarzt Leistungen erbracht, die im Gebührenverzeichnis der GOT nicht aufgeführt sind, so richten sich die Gebühren nach den Gebührensätzen, die für vergleichbare Leistungen in der GOT gewährt werden, wobei insbesondere der zeitliche und technische Aufwand zu berücksichtigen sind (§ 7 GOT).

  • Kostenvoranschläge: Vor größeren Behandlungen oder Operationen können Sie einen Kostenvoranschlag erhalten, um einen ungefähren Kostenrahmen abschätzen zu können.
    Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es bei jeder Operation unvorhersehbare Schwierigkeiten geben kann und der Heilungsverlauf eines erkrankten Tieres von vornherein oft nicht genau abgeschätzt werden kann, so dass es – im Einzelfall – durchaus zu nicht unerheblichen Abweichungen kommen kann. Diese würden wir Ihnen dann selbstverständlich erläutern.
Quelle: Tierärztekammer (mit eigenen Textergänzungen)

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