Arzneimittel: Angewendete und abgegebene Arzneimittel müssen nach der geltenden
Arzneimittelpreis-Verordnung in Rechnung gestellt werden (§ 8 GOT).
Materialien: Verbrauchsmaterialien wie zum Beispiel Verbandstoffe, Nahtmaterial,
Einmalspritzen, OP-Handschuhe usw. sind in den Gebührensätzen nicht enthalten. Der Gesetzgeber sieht deren
gesonderte Abrechnung vor.
Fahrtkosten: Für Hausbesuche und den damit verbundenen Zeitaufwand erhalten Tierärzte Wegegeld
in Höhe von Euro 2,- je Doppelkilometer, mindestens jedoch Euro 7,50 (tagsüber). Nachts, an Feiertagen und Wochenenden
sind Euro 3,- je Doppelkilometer, mindestens jedoch Euro 10,- zu veranschlagen (§ 9, Abs.2 GOT).
Mehrwertsteuer: Für tierärztliche Leistungen ist ebenso wie für Arzneimittel und
Verbrauchsmaterialien Mehrwertsteuer zu entrichten.
Außerordentliche Leistungen: Werden vom Tierarzt Leistungen erbracht, die im Gebührenverzeichnis
der GOT nicht aufgeführt sind, so richten sich die Gebühren nach den Gebührensätzen, die für vergleichbare Leistungen in der
GOT gewährt werden, wobei insbesondere der zeitliche und technische Aufwand zu berücksichtigen sind (§ 7 GOT).
Kostenvoranschläge: Vor größeren Behandlungen oder
Operationen können Sie einen Kostenvoranschlag erhalten, um einen ungefähren Kostenrahmen abschätzen zu können.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es bei jeder Operation unvorhersehbare
Schwierigkeiten geben kann und der Heilungsverlauf eines erkrankten Tieres von vornherein oft nicht genau
abgeschätzt werden kann, so dass es – im Einzelfall – durchaus zu nicht unerheblichen Abweichungen kommen
kann. Diese würden wir Ihnen dann selbstverständlich erläutern.
Quelle: Tierärztekammer (mit eigenen Textergänzungen)